Aktuelles im Infokasten



                                                        Über uns:

Unser Gartenverein befindet sich in Stadtroda an der Geraer Straße Stadtauswärts Richtung Quirla. In direkter Nachbarschaft ist das Roda Stadion sowie die Tankstelle zu finden. Wer mit dem Bus anreisen möchte, kann dazu die Bushaltestelle direkt am Vereinsgelände nutzen.

Der gesamte Verein erstreckt sich über eine Fläche von ca.26000qm, unterteilt in 89 Parzellen unterschiedlicher Größe und ist im Flächennutzungsplan der Stadt Stadtroda als Dauerkleingartenanlage aufgeführt. Jeder Garten verfügt über einen Strom- und Wasseranschluss sowie eine Laube.  

Die innerhalb des Vereins befindlichen Wege sind  Teil der Rundwanderwege (führen z.B. ins Naherholungsgebiet Weihertal) der Stadt Stadtroda und werden von uns gepflegt und Instantgehalten, z.B. bei den alle 2 Wochen stattfindenden Arbeitseinsätzen. Bei  diesen Arbeitseinsätzen werden auch regelmäßig die beiden Bushaltestellen in der Geraer Straße von den Mitgliedern in Ordnung gehalten.

Natürlich kommt bei uns die Geselligkeit nicht zu kurz; als Beispiel seien hier das jährliche Sommerfest oder das Weihnachtsbaumsetzen genannt. Auch nach den Arbeitseinsätzen wird gerne noch ein Stündchen zusammen gesessen.

Was uns die letzten Jahre immer wieder gelungen ist, ist einen Lehrstand von Gärten im Verein zu vermeiden.

Darauf sind wir doch etwas Stolz! Aktuell sind alle Gärten belegt, sogar eine kleine Warteliste existiert!

Diese wird vom Vorstand gepflegt und zwar nach dem Motto; wer am längsten wartet, bekommt als erster die Möglichkeit einen Garten zu pachten.

Wer uns also mal kennenlernen möchte kommt doch einfach bei den alle 2 Wochen jeweils Samstags stattfindenden Arbeitseinsätzen vorbei, oder er erreicht uns über die  obenstehende Schaltfläche Kontakte.

Wir freuen uns über jeden Interessenten!

 

Muster unseres Pachtvertrages

                                             Einzelpachtvertrag

 

Die in diesem Vertragsmuster genutzten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.

Zwischen dem Kleingartenverein ,,Vorwärts“ Stadtroda, e.V, vertreten durch den Vorstand, dieser durch den Vorsitzenden: U.Geißenhöner

                                                                     -als Verpächter-

und                                            ,geb.am

wohnhaft in 

                                                                       -als Pächter-

wird folgender Vertrag geschlossen.

 

                                                            § 1-Gegenstand der Pachtung

Voraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrages ist die Mitgliedschaft im Kleingartenverein.

Der Verpächter verpachtet dem Pächter die in der Kleingartenanlage ,,Vorwärts“ in Stadtroda gelegene Kleingartenparzelle Nr.       ,ca         qm groß. Pachtgegenstand ist der Grund und Boden, nicht etwa aufstehende Baulichkeiten oder Anpflanzungen. Die Fläche wird nach Besichtigung durch den Pächter in dem Zustand verpachtet, in dem sie sich z.Z. befindet, ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und Fehler. Der Pächter verzichtet insoweit auf Haftung durch den Verpächter.

 

                                                     § 2-Vertragszweck/Anschriftenwechsel

Die Überlassung der Fläche erfolgt zur kleingärtnerischen Nutzung. Für die Durchführung des Vertrages gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Die Vertragspartner sind ausdrücklich darüber einig, das das Wohnen im Garten nicht erlaubt ist. Während der Dauer des Pachtvertrages hat der Pächter eine ständige Wohnung zu unterhalten. Jede Wohnungsänderung ist dem Pächter sofort zu melden. Die in diesem Vertrag für den Pächter angegebene Anschrift gilt auch im Falle von Rechtsstreitigkeiten als Zustellanschrift, solange der Pächter dem Verpächter keine andere Anschrift mitgeteilt hat.

 

                                                                        § 3-Vertragslaufzeit

Dieser Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom                       und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch längstens für die Dauer der Geltung des Zwischenpachtvertrages, auf dessen Grundlage dieser Unterpachtvertrag geschlossen ist. Verstirbt der Pächter, so endet das Kleingartenpachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. (§12 BKleingG) Die Neuverpachtung der Kleingartenparzelle ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters bzw. dessen Beauftragten. Der Verkauf der auf der Parzelle aufstehenden Laube/Gebäude/Anpflanzungen bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Verpächter.

 

                                                                  

 

                                                § 4-Beendigung des Pachtvertrages

Der Verpächter kann den Pachtvertrag nur auf Grundlage der Vorschriften des Bundeskleingartengesetztes kündigen,

Der Pächter kann den Vertrag nach den Regelungen des BGB (§584) kündigen. §545 findet keine Anwendung.

Das Pachtjahr ist das Kalenderjahr. Haben Eheleute/eingetragene Lebenspartnerschaften den Pachtvertrag gemeinschaftlich geschlossen, wird er beim Tod des Partners mit dem überlebenden Partner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Partner binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, das er den Unterpachtvertrag nicht fortsetzen will, endet dieser am Ende des folgenden Monats.

 

                                               § 5-Pachtbetrag u.a. Zahlungsverpflichtungen

Die Höhe des Pachtbetrages beträgt z.Z. 0,08 € pro qm und Jahr. Pachterhöhungsverlangen folgen den Regeln des §5 des BKleingG. Sie sind im Rahmen derer jeder Zeit zulässig. Der Pächter ist verpflichtet in gleich hohem Maße wie andere Parzellenpächter anteilig Pachtzahlung für Gemeinschaftsflächen, Wege etc. zu übernehmen. Leerstehende Gärten gelten als Gemeinschaftsflächen. Die Pacht ist spätestens am 1.März eines jeden Jahres im Voraus für das Folgejahr zu zahlen. Ändert sich die höchstzulässige Pacht nach §5 BKleingG, so tritt vorbehaltlich anderweitiger preisrechtlicher Regelung die neu festgesetzte Pacht jeweils mit Beginn des nächsten Zahlungszeitraumes in Kraft; im Übrigen gilt §5 Abs.3 BKleingG, wobei das Pachterhöhungsverlangen auch durch Rechnung des Verpächters oder des Bevollmächtigten gestellt werden kann. Ein Erlass des Pachtbetrages wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschlag, Überschwemmung oder dergleichen kann nicht gefordert werden. Die Aufrechnung gegen Pachtzahlungsforderungen ist nur mit vom Verpächter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Sonstige Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des gepachteten Kleingartens stehen (z.B. öffentlich rechtliche Lasten, Straßenreinigungsgebühren etc.) sind entsprechend der terminlichen Vorgabe der jeweiligen Zahlungsaufforderung des Verpächters zu erfüllen. Der Verpächter ist berechtigt, einen Kostenvorschuss auf erwartungsgemäß mit der Gartennutzung verbundene Kosten zu verlangen. Zahltermine dafür setzt der Verpächter fest

 

                                                                    § 6-Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verpächter berechtigt, Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen und ebenso Mahngebühren in Höhe von 5,00€ pro Mahnung.

 

               § 7-Verwaltungskosten/Kosten der Durchführung des Pachtvertrages

Verwaltungskosten der Pachtsache bzw. die Kosten der Durchführung des Pachtvertrages werden durch den Mitgliedsbeitrag des Pächters, den der Pächter als Vereinsmitglied an den Kleingartenverein zahlt sowie durch die Erbringung von Gemeinschaftsleistungen, die der Pächter unentgeltlich zugunsten des Kleingartenvereins erbringt, abgegolten. Diese Regelung gilt solange der Kleingartenverein die Kleingartenanlage selbst als Zwischenpächter verpachtet bzw. aufgrund einer erteilten Handlungsvollmacht agiert oder die Kleingartenanlage verwaltet und der Pächter Mitglied des Vereins ist. In anderen Fällen, insbesondere bei Nichtmitgliedschaft des Pächters im Kleingartenverein bzw. bei Beendigung einer dem Kleingartenverein erteilten Handlungs- oder Verwaltungsvollmacht oder bei Beendigung eines Zwischenpachtvertrages zwischen Verein und Pächter sind die Verwaltungsleistungen/die Kosten der Durchführung des Vertrages durch eine Pauschalzahlung an den Verein bzw. den Verpächter des Grundstücks in Höhe von       €jährlich abzugelten. Die Fälligkeit der Zahlung ist gleich dem Fälligkeitszeitpunkt für die Pachtzahlung.

 

                                            § 8- Nutzung des Pachtgartens und

                      Verpflichtung zur Teilnahme an Gemeinschaftsleistungen        

Der Pächter ist verpflichtet, dass Pachtgrundstück kleingärtnerisch im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zu nutzen und in einem guten Kulturzustand zu erhalten. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten ist notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung. Mindestens auf einem Drittel der Fläche der Gartenparzelle ist der Anbau von Obst und Gemüse durchzuführen. Im Übrigen ist die Parzelle in einem zumindest gärtnerisch gepflegten Zustand zu halten. Der Pächter ist verpflichtet, die Registriernummer des Kleingartens an der Eingangspforte zu der von ihm gepachteten Parzelle anzubringen. Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiter verpachten noch Dritten zum dauernden Gebrauch oder Wohnen überlassen. Jegliche Art der gewerblichen Nutzung des Pachtgrundstückes ist untersagt. Tierhaltung auf dem Pachtgrundstück ist nicht gestattet. Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu führen. Auf dem Gelände der verpachteten Gartenparzelle sind Hunde so zu verwahren, dass von ihnen keine Gefahr oder Belästigungen von Personen ausgeht. Der Pächter ist zur Teilnahme an den erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten verpflichtet. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die von ihm zu leistenden Arbeitsstunden durch eine Zahlverpflichtung an den Verein abzugelten. Die Höhe des Zahlbetrages pro Stunde und die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Der Pächter ist verpflichtet, die Verlegung von leitungsgebundenen Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Strom- und Wasserleitungen einschl. deren Instandhaltung, Reparatur bzw. Erneuerung in dem von ihm gepachteten Kleingarten zu dulden. Die dabei entstehende Beeinträchtigung der Nutzung des Kleingartens ist unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten auf ein Mindestmaß zu beschränken.   

 

                                                       § 9-Bauliche Anlagen  

Die Errichtung oder Erweiterung von Gartenlauben oder anderer Baukörper oder baulicher Nebenanlagen im Kleingarten richtet sich nach §3 BKleingG sowie der Gartenordnung des Vereins in der jeweils aktuellen Fassung. Vor Baubeginn ist in jedem Falle die schriftliche Zustimmung des Verpächters für die beabsichtigte Baumaßnahme einzuholen. Gleichermaßen trifft dies zu für die beabsichtigte Aufstellung von Partyzelten, Swimmingpools, Spielhäusern oder anderer baulicher Einrichtungen, mit denen der Kleingarten versehen werden soll. Soweit sich auf der Parzelle vor dem 03.10.1990 errichtete Lauben befinden, die der Bestandsschutzregel des §20a Nr.7 des BKleingG unterfallen, gilt der Bestandsschutz weiterhin.

 

                                                                        § 10-Zutrittsrecht

Den Beauftragten des Verpächters ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Durchführung des Pachtvertragsverhältnisses Zutritt zum verpachteten Garten zu gestatten. Das beabsichtigte Betreten des Gartens soll vorher angekündigt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters vom Verpächter bzw. des Beauftragten betreten werden.

 

                                                            § 11-Gartenordnung

Die Kleingartenordnung des Vereins ist in der jeweils gültigen Fassung bindender Bestandteil dieses Pachtvertrages.

 

                                                              § 12-Parken von Kraftfahrzeugen

Das Parken von Kraftfahrzeugen innerhalb der Gartenanlage ist nicht erlaubt.

                                                         § 13-Verkehrssicherungspflicht

Soweit der Pachtgegenstand an öffentlichen Wegen oder Wegen liegt und die Verkehrssicherungspflicht dem Zwischenpächter übertragen ist, obliegt dem Pächter die Durchführung der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere auch die Durchführung der Räum- und Streupflicht.

 

                                                            §14- Rückgabe des Kleingartens

Nach Beendigung des Pachtvertrages ist der Garten geräumt von allen darauf befindlichen Sachen an den Verpächter zurückzugeben. Es besteht kein Anspruch des Pächters gegenüber dem Verpächter, dass die Parzelle weiterhin als Kleingarten vergeben wird.

 

                                                             § 15-Pfandrecht

Der Verpächter kann zur Sicherung seiner Ansprüche durch entsprechend Erklärung ein Pfandrecht an den auf der Parzelle befindlichen Sachen erwirken.

 

                                                                       § 16-Wertermittlung

Wünscht der abgebende Pächter eine Wertermittlung des von ihm gepachteten Gartens, ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

 

                                                     § 17-Besondere Vertragsabreden

 

 

 

 

 

                                                         § 18-Schlussbestimmungen

Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung der Schriftform selbst bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

                                                           § 19-Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder Unwirksam werden, so soll dadurch der Bestand der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt bleiben. Im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner zur Vereinbarung einer Regelung, die dem wirtschaftlich gewolltem Zweck der unwirksamen bzw. unwirksam gewordenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort ist der Ort, in dem sich die Gartenanlage befindet.

 

                                                                            

                                                                           § 20-Datenschutz

Der Verpächter verarbeitet vom Pächter folgende Daten:

Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Beendigung der Mitgliedschaft etc.). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt sowie für die Durchführung des Pachtvertrages. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies im Interesse der Umsetzung des Vereinszwecks oder im Rahmen der Durchführung des Pachtvertrages erforderlich oder zweckdienlich ist. Der Verpächter achtet auf den Datenschutz im Besonderen Maße und beachtet die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die der Datenschutzgrundverordung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz(BDSG). Alle Organmitglieder und Funktionsträger des Verpächters haben diese Regelungen zu beachten. Insbesondere ist es allen Organmitgliedern und Funktionsträgern untersagt, gespeicherte Daten an Dritte weiter zu geben, ohne das dies erlaubt ist. Auch der Pächter hat die benannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Zuständig für alle Fragen des Datenschutzes ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

 

Stadtroda, d.                           

 

Verpächter                                                                       Pächter

 

Die Gartenordnung des Kleingartenvereins habe ich am                                   erhalten.

 

Stadtroda, d.

 

Pächter